Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Anwendung
2.1. Angebote, die nicht als Festangebote bezeichnet werden, sind freibleibend. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung der Green Tera Protect GmbH (kurz genannt GREEN TERA PROTECT) verbindlich. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung für die gesamte Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder der GREEN TERA PROTECT an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen dieser AGB – sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten die GREEN TERA PROTECT nur, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
2.4. Die evtl. zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die GREEN TERA PROTECT Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die GREEN TERA PROTECT ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne oder Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der GREEN TERA PROTECT maßgebend, im Falle eines Angebots der GREEN TERA PROTECT mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der GREEN TERA PROTECT. 4
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Herstellerwerk zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sie verstehen sich ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr-Nebenabgaben und Verpackung soweit nichts Besonderes vereinbart ist.
4.2. Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Mangels gesonderter Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Rechnungseingang, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle der GREEN TERA PROTECT zu leisten. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es hierzu noch einer Mahnung bedürfte. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches [ BGB ] zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
4.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der GREEN TERA PROTECT bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4.5. Die GREEN TERA PROTECT ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4.6. Bei Bestellungen unter 500 Euro (zuzgl. USt.) behält sich GREEN TERA PROTECT einen Mindermengenzuschlag von 150 Euro (zuzügl. USt.) für Verwaltungs- und Versandkosten vor.
4.7. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist die GREEN TERA PROTECT berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Sie behält sich bei Auslandsgeschäften das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist.
5. Lieferzeit und Abnahmeverpflichtungen
5.1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbereitstellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.
5.2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der GREEN TERA PROTECT nicht eingehalten, so ist, falls sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
5.3. Teillieferungen sowie Mengenabweichungen von bis zu plus/minus 10% sind zulässig und können von uns auch gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die GREEN TERA PROTECT spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die GREEN TERA PROTECT berechtigt eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
5.5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist die GREEN TERA PROTECT, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
5.6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch die GREEN TERA PROTECT im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminabsprache voraus. Die GREEN TERA PROTECT ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
5.7. Übernimmt die GREEN TERA PROTECT die Bemusterung, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die GREEN TERA PROTECT abnahmefähige Ausfallmuster aus dem bei ihr vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat.
5.8. Hat der Besteller die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeugs eingehalten.
5.9. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte bezüglich der Mängelhaftung entgegenzunehmen.
5.10. Die GREEN TERA PROTECT ist berechtigt nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes für jedes vom Besteller nicht abgenommene Stück der Formteile den vollen Stückpreis als Ausgleich zu verlangen. Die übrigen Rechte der GREEN TERA PROTECT bleiben hiervon unberührt.
5.11. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/Abweichungen dem Besteller zumutbar sind.
5.12. Die dem Besteller obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches [HGB] gelten sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.
6. Material- und Datenbereitstellung
6.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
6.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
6.3. Mangels gesonderter Vereinbarung geht GREEN TERA PROTECT von der Bereitstellung fehlerfreier CAD-Daten aus. Dennoch anfallende Kosten für die Datenaufbereitung werden dem Besteller nach Aufwand verrechnet. Akzeptiert werden die Dateiformate (nach Vorzug geordnet): SolidWorks, Pro-E; Step; IGES; DXF.
7. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die GREEN TERA PROTECT die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich die der GREEN TERA PROTECT die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.
8. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
8.1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt die GREEN TERA PROTECT Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
8.2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des von der GREEN TERA PROTECT beauftragten Werkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
8.3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der GREEN TERA PROTECT bis zur Erfüllung sämtlicher der GREEN TERA PROTECT gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Bis zu deren Erfüllung hat die GREEN TERA PROTECT ein Zurückbehaltungsrecht auch an den vom Besteller zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen. Dies gilt auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der GREEN TERA PROTECT. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung der GREEN TERA PROTECT begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
9.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der GREEN TERA PROTECT; diese wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts ihrer Ware zum Netto- Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der GREEN TERA PROTECT gemäß Absatz 9.1. dient. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht der GREEN TERA PROTECT gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der GREEN TERA PROTECT an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
9.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der GREEN TERA PROTECT, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an die GREEN TERA PROTECT ab. Auf Verlangen der GREEN TERA PROTECT ist der Besteller verpflichtet, der GREEN TERA PROTECT alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der GREEN TERA PROTECT gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
9.4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 9.2. und/oder 11.3. zusammen mit anderen der GREEN TERA PROTECT nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 9.5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der GREEN TERA PROTECT.
9.5. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der GREEN TERA PROTECT unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9.6. Falls die GREEN TERA PROTECT nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
9.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GREEN TERA PROTECT zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10. Formen (Werkzeuge)
10.1. In Ergänzung zu den allgemeinen Zahlungsbedingungen sind für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, 50% des Rechnungsbetrages mit der Auftragsbestätigung und 50% des Rechnungsbetrages 30 Tage nach Vorlage der Ausfallmuster jeweils netto zur Zahlung fällig. Änderungen von Formen und Werkzeugen, die darauf beruhen, dass der Besteller nach Auftragserteilung neue Informationen oder Änderungswünsche mitteilt, sind vom Besteller gesondert zu vergüten. Der Umfang der Vergütung bestimmt sich nach der schriftlich zu treffenden Vereinbarung über die Durchführung der Änderung. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen.
10.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die GREEN TERA PROTECT Eigentümer der für den Besteller durch die GREEN TERA PROTECT selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
10.3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht der GREEN TERA PROTECT ersetzt. Unabhängig vom gesetzliche Herausgabeanspruch des Bestellers und der Lebensdauer der Formen ist die GREEN TERA PROTECT bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem Besitz berechtigt. Die GREEN TERA PROTECT hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers diese auf dessen Kosten zu versichern.
10.4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 10.3. und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der GREEN TERA PROTECT bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und die Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen der GREEN TERA PROTECT erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der GREEN TERA PROTECT in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
11. Mängelhaftung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die GREEN TERA PROTECT unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
11.1. Bei Maschinen, Vorrichtungen usw. sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegenden Wahl der GREEN TERA PROTECT auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei Kunststoffartikeln sind für Qualität und Ausführung die Ausfallmuster maßgebend. Die Feststellung der oben beschriebenen Mängel ist der GREEN TERA PROTECT unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der GREEN TERA PROTECT. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der GREEN TERA PROTECT, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der GREEN TERA PROTECT auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
11.2. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
11.3. Wenn die GREEN TERA PROTECT den Besteller außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
11.4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche 24 Monate nach Wareneingang.
11.5. Zur Vornahme aller der GREEN TERA PROTECT nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der GREEN TERA PROTECT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die GREEN TERA PROTECT von der Mängelhaftung befreit.
11.6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die GREEN TERA PROTECT – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbauens, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
11.7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der GREEN TERA PROTECT vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
12.2. Der Besteller kann über die ihm in den AGB zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Leistung der GREEN TERA PROTECT zusammenhängen, gegen sie geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
12.3. In allen Fällen, in denen die GREEN TERA PROTECT abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Unberührt bleibt gemäß § 14 ProdHaftG die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privatgenutzten Sachen.
12.4. Die Haftung der GREEN TERA PROTECT besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
12.5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkzeuge, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der GREEN TERA PROTECT zurückzuführen sind.
13. Schutzrechte
13.1. Hat die GREEN TERA PROTECT nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Die GREEN TERA PROTECT wird den Besteller auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat die GREEN TERA PROTECT von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird der GREEN TERA PROTECT die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die GREEN TERA PROTECT – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt die Arbeiten einzustellen.
13.2. Der GREEN TERA PROTECT überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist die GREEN TERA PROTECT berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
13.3. Der GREEN TERA PROTECT stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
14.1. Erfüllungsort ist Berlin.
14.2. Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei.
14.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.
14.4. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Bestellers in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
14.5. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Green Tera Protect GmbH, Drakestraße 11F, 12205 Berlin Fon: +49-(0)2622-886538, Fax: +49-(0)2622-886537, Email: dl@green-tera-protect.de
Green Tera Protect GmbH | 2018
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